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Derartige Abweichungen sollten auf den Antrag dieser Länder hin im Fall des Vereinigten Königreichs und Österreichs zugelassen werden.
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 2 gestatten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Mitgliedstaaten prüfen…
Derartige Abweichungen sollten auf ihren Antrag hin für Litauen, Polen und Schweden zugelassen werden.
Diese Abweichungen sollen Belgien, Portugal, Griechenland und Zypern gemäß ihren Anträgen gewährt werden.
Es erscheint gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen, denn die Ersuchen der Mitgliedstaaten basieren auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren…
Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:
Mit dieser Richtlinie sollten die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert werden, sofern dies angemessen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.