Erwägungsgrund 2 32005R0784VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2005 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2005 zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
Derartige Abweichungen sollten auf ihren Antrag hin für Litauen, Polen und Schweden zugelassen werden.
Erwägungsgrund 2 32005R1446VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2005 DER KOMMISSION vom 5. September 2005 zur Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und Österreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Derartige Abweichungen sollten auf den Antrag dieser Länder hin im Fall des Vereinigten Königreichs und Österreichs zugelassen werden.
Art. 1 Abs. null 32004R18292. Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur für Daten des ersten Bezugsjahres (2004) zugelassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums übermitteln Belgien, Portugal,…
Erwägungsgrund 6 32007R0963VERORDNUNG (EG) Nr. 963/2007 DER KOMMISSION vom 14. August 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik
Es erscheint gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen, denn die Ersuchen der Mitgliedstaaten basieren auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren…
Art. 4 Abs. 4 32002L0055RICHTLINIE 2002/55/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 44 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten…
Art. 1 Abs. 1 32005R0784VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2005 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2005 zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen: