Erwägungsgrund 1 32005R1459
Mehrere Jodsalze, bei denen es sich um zur Gruppe der Spurenelemente zählende Zusatzstoffe handelt, wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 96/7/EG der Kommission geänderten Fassung zugelassen. Diese Zusatzstoffe sind auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte gemeldet worden und unterliegen den Überprüfungen und Verfahren gemäß dieser Bestimmung.