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Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung: In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst. Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.“
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Es werden mindestens die Unternehmen der…
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Erfassungsbereich Die Statistiken sind für die…
folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation…
Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird von der Kommission unter…
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.