Erwägungsgrund 2 32005R1555
Da somit das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 des Rates vom 5. November 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111 erreicht wurde, ist eine Beibehaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee zum Nullzollsatz ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr gerechtfertigt.