Erwägungsgrund 3 32005R1555
In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte das Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111 ab dem 1. Januar 2006 geschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 sollte mit Wirkung ab demselben Tag aufgehoben werden —