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Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden auf Waren, die vollständig in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind oder der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen in diesen Landesteilen unterzogen worden sind, bei Verbringung in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, sofern sie für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen nicht in Betracht kommen.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sieht eine Sonderregelung für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine…
Zu diesem Zweck sollten die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik…
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unterliegen keinen weiteren Zollförmlichkeiten. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften können die zuständigen…
Warenlieferungen sind nicht gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit.
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den…
Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.