Erwägungsgrund 5 32004R0866
Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 bestimmt ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den genannten Landesteilen durch die Aussetzung des Besitzstands nicht ausgeschlossen sind. Mit dieser Verordnung sollen der Handel und andere Verbindungen zwischen den genannten Landesteilen und denjenigen Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, erleichtert werden; gleichzeitig soll ein angemessener Schutz, wie oben dargelegt, aufrechterhalten werden.