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Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sieht eine Sonderregelung für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (nachstehend „betreffende Landesteile“ genannt), in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt.
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden auf Waren, die vollständig in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die…
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die…
Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in…
Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.