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Da die Höhe der Erstattungen für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten aus der Gemeinschaft niedrig ist, ist das Risiko betrügerischer Praktiken im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzt. Die Regierung der Republik Zypern sollte jedoch sicherstellen, dass die Regel des Gemeinschaftsursprungs gemäß Artikel 35 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingehalten wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse , die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des…
Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 monatlich über die Art und die…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Eine Erleichterung der Verbringung von Zitrusfrüchten würde zur wirtschaftlichen Entwicklung der Landesteile beitragen, in denen die Regierung der Republik…
Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommissionsdienststellen über Fälle, in denen berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung der Waren mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.