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Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt , müssen die türkisch-zyprische Handelskammer und die Behörden der Republik Zypern der Kommission die Angaben mitteilen, die es ihr ermöglicht, die Warenströme zu überwachen, die die Trennungslinie überschreiten.
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den…
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen…
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sieht eine Sonderregelung für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine…
Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle…
Den Waren muss ein von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestelltes Papier beigefügt sein, das für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit…
In Bezug auf Personen, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.