Erwägungsgrund 16 32005R0183
Außerdem ist eine flexible Handhabung auch erforderlich, um den Bedürfnissen von Futtermittelunternehmen in Gebieten zu entsprechen, die aufgrund besonderer geografischer Zwänge oder struktureller Erfordernisse benachteiligt sind. Eine derartige Flexibilität sollte jedoch die Zielsetzungen der Futtermittelhygiene nicht gefährden. Für den Bedarfsfall sollte die Möglichkeit einer Erörterung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgesehen werden.