Gesetze
Gesetz wird geladen …
Erfüllt ein Unternehmer, dem eine Zulassung gemäß Artikel 11 erteilt wurde, die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 nicht mehr, so fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Die zuständige Behörde widerruft oder ändert, je nach Bedarf, die Zulassung unverzüglich, falls der zugelassene Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift.
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Zulassung des Unternehmers auf betrügerische Weise erlangt wurde, so verhängt sie angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.
Führt der Unternehmer aus anderen Gründen als der Betriebsschließung vorübergehend oder dauerhaft die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung waren, nicht mehr aus, so beantragt der Unternehmer die vorübergehende Aussetzung oder der Widerruf der Zulassung gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde.
Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 65 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass…
Es sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung, Änderung oder der Entziehung der Registrierung oder Zulassung vorgesehen werden, sofern Betriebe ihre…
Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn
Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt,…
Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.