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Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der betreffenden Risiken die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 97 und 99 erteilt wurden.
Wenn eine zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 97 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs lediglich aussetzen, anstatt sie zu entziehen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er diese Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.
Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung…
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde…
Erfüllt ein Züchter, Lieferant oder Verwender die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr, so ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Abhilfemaßnahmen…
die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.