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Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der EZB insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die die einheitliche Währung eingeführt haben.
Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt und die Bedingungen des Artikels 14 jener Verordnung erfüllt.
Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen Mitgliedstaaten dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.
sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen…
Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Die EZB kann entscheiden, vertrauliche Daten, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, in dem für die…
Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr.…
Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.