Erwägungsgrund 7 32014R1333
Um den Meldeaufwand der MFIs dadurch weiter zu verringern, dass die Auferlegung doppelter Berichtspflichten vermieden wird, und zugleich zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, sollte die EZB den MFIs eine Ausnahme von der Meldung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Derivatekontrakte gewähren können, wenn diese Daten bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden und sofern die EZB tatsächlich Zugang zu aktuellen und standardisierten Daten im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hat.