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In diesem Zusammenhang sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, die für die Berechnung des kumulierten Betrags der Gemeinschaftsfördermittel für Umstellungsmaßnahmen zugunsten der Erzeuger gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 für die Ernte 2005 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor über eine Produktionsquote für die Ernte 2005 verfügen.
Der kumulierte Betrag der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehenden Gemeinschaftsfördermittel setzt sich wie folgt zusammen: a)…
Der Betrag der an die Erzeuger zu zahlenden Prämie sowie die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Rückzahlung an die Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 18…
Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Rohtabakerzeuger, die für die Ernte 2005 über eine Quote gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.…
Die sich aus der Einbehaltung der Rohtabakprämie für die Ernte 2005 ergebenden Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds stehen für die Finanzierung der…
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Quote, über die die Unternehmen für das betreffende…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.