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Deshalb empfiehlt es sich, die für die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe infrage kommenden Tabakerzeuger, die in einer Region ansässig sind, auf die sich das betreffende Kapitel bezieht, und die die Tabakerzeugung aufgeben und damit auf diese Beihilfe verzichten, in die Umstellungsmaßnahmen einzubeziehen.
Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Rohtabakerzeuger, die für die Ernte 2005 über eine Quote gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.…
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission kommen für die Einzelmaßnahmen zur Umstellung die Tabakerzeuger infrage, deren Quoten…
In diesem Zusammenhang sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, die für die Berechnung des kumulierten Betrags der Gemeinschaftsfördermittel für…
Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die…
Die Unterstützung für die Milcherzeuger sollte als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.