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Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Projekte und insbesondere die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 zu Versuchen mit Kulturen, die über zwei Jahre laufen, durchzuführen, sollte der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.
Die Projekte haben eine Laufzeit von einem Jahr und sind möglicherweise verlängerbar, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung…
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen…
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich…
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen…
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen…
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.