Erwägungsgrund 2 32005R1895
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass BFDGE und NOGE nur bis 31. Dezember 2004 weiterhin verwendet und/oder vorhanden sein dürfen. Für BADGE wurde die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005 verlängert, bis die neuen toxikologischen Daten voraussichtlich vorliegen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde) bewertet sind.