Erwägungsgrund 7 32005R1895
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Bestimmung war in der Richtlinie 2002/16/EG noch nicht enthalten. Daher muss diese Verpflichtung aufgenommen und eine Übergangsfrist vorgesehen werden.