Erwägungsgrund 9 32005R1895
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass ihre Bestimmungen über BADGE, BFDGE und NOGE nicht für Materialien und Gegenstände gelten, die vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Berührung kamen. Diese Materialien und Gegenstände können weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit dem Abfülldatum versehen sind. Dieses Datum kann durch das Haltbarkeitsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür oder durch eine andere Angabe, wie z. B. jene der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, ersetzt werden bei Lebensmitteln, die in solchen Materialien und Gegenständen verpackt sind, sofern eine Verbindung zwischen dieser Angabe und dem Abfülldatum besteht, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann.