Art. 15 32005R1899
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.