Art. 19 Abs. 2 32005R1441VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
Eine Ausfuhrlizenz darf nur für jeweils eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.
Art. 19 Abs. 1 32004R2222VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2004 DES RATES vom 19. November 2004 über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende…
Art. 19 Abs. 3 32025R0041VERORDNUNG (EU) 2025/41 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Die Ausfuhrgenehmigung enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird in…
Art. 25 Abs. 1 32004R2222VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2004 DES RATES vom 19. November 2004 über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Anhang II genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die…
Art. 14 Abs. 2 Buchst. c 32005R1441VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.