Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Für den Eingang von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition in das Zollgebiet der Union sollte eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein. Aufgrund des hohen Risikos einer unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen aus eingeführten unfertigen und nicht gekennzeichneten Erzeugnissen sollten nur Waffenhändler und Makler mit ordnungsgemäßer Genehmigung halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten einführen dürfen.
Erwägungsgrund 19 32025R0041Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen