Erwägungsgrund 2 32005R1972
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XII darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25 % führen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XII darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25 % führen.