Erwägungsgrund 3 32005R1972
Somit sollte der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, auf höchstens 10,25 % des Grundgehalts festgelegt werden —