Erwägungsgrund 3 32005R1974
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.