Erwägungsgrund 4 32005R1974
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.