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Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der…
Angesichts der aktuellen Unterschiede in der Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zwischen dem Vereinigten…
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen,…
Nach der Aufhebung der Einschränkungen sollte die für die anderen Mitgliedstaaten geltende Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule und die Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.