Erwägungsgrund 39 32024R1157
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in durch besondere geografische oder demografische Gegebenheiten bedingten Ausnahmefällen bilaterale Abkommen zu schließen, um das Notifizierungsverfahren für Verbringungen spezifischer Abfallströme in Bezug auf grenzüberschreitende Verbringungen zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten befindet, weniger streng zu gestalten. Ein Mitgliedstaat sollte solche Abkommen auch mit Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abschließen können, einschließlich in Fällen, in denen Abfälle aus dem Versandstaat verbracht und dort behandelt werden, jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden.