Erwägungsgrund 6 32005R2037
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs wurde ein Rückstandshöchstwert für den betroffenen Stoff festgelegt.