Erwägungsgrund 4 32005R2038
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2171/2004 der Kommission zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2005 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und daher ist es angebracht, für das Jahr 2006 vergleichbare Regeln aufzustellen.