Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 904,26 EUR, die Obergrenze auf 1808,51 EUR und der Pauschalabschlag auf 822,06 EUR festgesetzt.
Art. 13 32005R2104
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