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Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Kilometervergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von : 0 bis 200 km — 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von : 201 bis1 000 km — 0,5695 EUR pro km für eine Entfernung von : 1 001 bis 2 000 km — 0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von : 2 001 bis 3 000 km — 0,1139 EUR pro km für eine Entfernung von : 3 001 bis 4 000 km — 0,0548 EUR pro km für eine Entfernung von : 4 001 bis 10 000 km — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als : 10 000 km Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von — 170,84 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; — 341,66 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
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