Art. 20 32016D1352
Reisekosten
(1)
Der ANE hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten.
(2)
Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang IV Artikel 7 des Statuts der Agentur bestimmt.
(3)
Der ANE hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANE bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte.
(4)
Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANE werden nicht erstattet.