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Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird die Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst: 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km 0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km 0,6198 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km 0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km 0,1238 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km 0,0597 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km 0 EUR pro km, der über eine Entfernung von 10 000 km hinausgeht. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von — 185,92 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; — 371,79 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
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