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Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst: — 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km, — 0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km, — 0,5572 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km, — 0,3343 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km, — 0,1114 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km, — 0,0536 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km, — 0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von — 167,16 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort, — 334,31 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
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