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Luftfahrtunternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums verfügen, können trotzdem in die Gemeinschaft fliegen und diese wieder verlassen, wenn ihre Flugzeuge mit oder ohne Besatzung von Unternehmen gemietet werden, die über solche Rechte verfügen. Es sollte vorgesehen werden, dass eine in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung auch auf solche Luftfahrtunternehmen anwendbar ist, da diese Luftfahrtunternehmen anderenfalls in der Gemeinschaft tätig sein könnten, obwohl sie nicht die geltenden Sicherheitsnormen einhalten.
Einem Luftfahrtunternehmen, für das eine Betriebsuntersagung gilt, könnte die Ausübung von Verkehrsrechten bei der Nutzung eines einschließlich Besatzung…
Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease-…
Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche…
Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung…
Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche…
In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.