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Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zuckerherstellern, die über eine Quote verfügen, aufgrund der Tendenz der Marktlage, die sich…
Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind…
Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.