Erwägungsgrund 2 32008R0889
Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten, die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten die Vorschriften der Gemeinschaft für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung — mutatis mutandis — jedoch auf bestimmte Tierarten, auf Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.