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Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.
Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach…
Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach…
Besondere Aufteilungsvorschriften 1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von…
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende…
1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß…
Für zurückzubehaltende und auf 2011 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von derselben Verordnung auf alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.