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Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet werden.
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 ist nicht sichergestellt, dass die Heringsfänge die für diese Art festgesetzten Fangmengen nicht überschreiten.…
Für die zulässigen Anlandungen von Fängen eines bestimmten Bestandes, die ein Mitgliedstaat vornehmen kann, gilt für die Zwecke dieser Verordnung jeweils die…
Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der…
Im Sinne dieser Verordnung werden die Anteile an den an Bord befindlichen Fängen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.