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Gemäß Beschluss 2005/45/EG wird für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz oder nach Liechtenstein ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt, solche Erstattungen einzuführen, wenn der Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft liegt.
Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu…
Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine…
Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 hat der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz durch seinen Beschluss Nr. 2/2008 die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt vom 1.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wurden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.