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Die Zollkontingente für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 unter Zollbefreiung eröffnet. Für die Einfuhr von in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren, die das zollfreie Kontingent übersteigen, beträgt der Zollsatz 9,1 %.
Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz werden jährlich und zu den im Anhang angegebenen Zollsätzen eröffnet.
Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des…
Jährlich wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die im Anhang…
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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