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Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden. KAPITEL VI ANWENDUNG BESONDERER BESTIMMUNGEN IM HOHEITSGEBIET VON KERNWAFFEN-MITGLIEDSTAATEN
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