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Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Die Versorgungslage der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterialien lässt, sowohl für Erze und Ausgangsstoffe als auch für besondere spaltbare Stoffe, die…
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den…
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.