Art. 32 32005R0302
Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:
a)
anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
b)
anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten;
c)
anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält.