Art. 38 32025R0974
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c, werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, angewendet.
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19, 20, 23 und 24, werden im Einklang mit den geltenden Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich zwischen der Gemeinschaft und Drittländern so angewandt, dass die Kommission den Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterial aus diesen Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich nachkommen kann.
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 9 bis 18 und 22 bis 26 sowie Artikel 36, werden im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus den geschlossenen Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation angewandt.