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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 des Anhangs gilt sie mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Die Nummern 1 und 2 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Die Tabelle im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert: 1. Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 530 Tonnen ersetzt. Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht. 2. Für die laufende Nummer 09.1929 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 38 500 Tonnen ersetzt. Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht. 3. Folgende Zeilen werden eingefügt: „ 09.1940 0303 29 00 0303 78 12 0303 78 19 Fische, gefroren 725 Tonnen 100 0304 20 53 0304 20 56 0304 20 58 0304 20 91 0304 20 94 0304 90 05 Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren 09.1941 0810 50 00 Kiwifrüchte 1 000 Tonnen (2) 100 09.1942 1604 15 19 Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht 90 Tonnen 100“
(1) Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012.
(2) Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006.
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